Satzungsinhalt

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützenverein Esperke von 1907 e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

Der Sitz ist Neustadt am Rbge. Ortsteil Esperke.

Der Gerichtsstand ist Neustadt am Rbge.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck des Vereins

1) Der Verein bezweckt die Pflege des Schießsports, des Kulturlebens und des Brauchtums in  Esperke.

2) Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und sieht seine Aufgabe ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeit. Er erstrebt keinen Gewinn.

3) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§3

Mitgliedschaft in anderen Organen.

Der Verein ist Mitglied im Kreisschützenverband Neustadt am Rbge.

 

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe

Die Rechte und Pflichten aller Mitglieder und Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt.

 

§5

Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede Person auf Antrag werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2) Die Mitgliederschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes oder eines von diesem damit beauftragten Ausschußes erworben.

3) Der Verein Besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern.

4) Als ordentliche Mitlieder gelten volljährige Personen.

5) Personen, die sich um die Sachen des Schiesssports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, und mindestens 15 Jahre Mitglied im Verein waren.

Die Ehrenmitglieder haben alle rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

6) Zu jugendlichen Mitgliedern zählt die Vereinsjugend bis zum erreichen der Volljährigkeit.

 

§6

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

1) Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.

2) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

Das Stimmrecht ruht jedoch in eigener Angelegenheit eines Mitgliedes, wenn ein Widerstreit zwischen den eigenen Interessen und dem Vereinsinteresse entsteht.

3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Sie haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4) Die Mitglieder sind verpflichtet:

     a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und daran mitzuwirken.

     b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln sowie

     c) Die Satzungen und Beschlüsse des Vereins und der in § 3 genannte Organisation zu befolgen.

5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6) Die mit Ehrenämtern betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

 

§7

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

     a) durch Tod

     b) durch Austritt

     c) durch Ausschluß

1) Die Austrittserklärung hat in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt am Jahresende der Antragstellung. Der Termin ist in der Geschäftsordnung geregelt.

2) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    Der Ausschluss kann erfolgen:

     a) Wenn das Mitglied, trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag bzw. mit der Bezahlung

         eingegangener Verbindlichkeiten im Rückstand ist.

     b) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen ungeschriebene Gesetzte von Sitte, Anstand

         und Schiesssportkameradschaft grob verstößt oder

     c) Wenn ein Mitglied unehrenhaft handelt.

3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliederschaftsverhältnis. Dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

4) Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

 

§8

Organe des Vereins

Die Organe sind:

     a) Die Mitgliederversammlung

     b) Der Vorstand

 

§9

Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern im Sinne des §26 BGB:

    dem/der Vorsitzenden

    dem/der stellv. Vorsitzenden

    dem/der Kassenwart/in

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederverwaltung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

3) Der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellv. Vorsitzende oder der/die Kassenwart/in vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

4) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellv. Vorsitzenden, einberufen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

6) In den Vorstand können vom Vorstand Mitglieder für besondere Aufgaben berufen werden. Ihnen kann vom Vorstand das Stimmrecht erteilt werden.

7) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann der Vorstand weitere Kräfte mit ehrenamtlichen Aufgaben beauftragen.

8) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und dokumentiert die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Zustimmung des/der Vorsitzenden,bei dessen/deren Verhinderung der des/der stellv. Vorsitzenden.

9) Der(die Vorsitzende leitet den Verein. Bei Verhinderungen des/der Vorsitzenden leitet der/die stellv. Vorsitzende den Verein. Bei dessen/deren Verhinderung wird von dem/der Vorsitzenden ein/e Leiter/in bestimmt. Diese/r bleibt so lange im Amt, bis der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in nicht mehr verhindert sind, jedoch nicht länger als bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, es sei denn, er/sie wird von dieser in seinem/ihrem Amt bestätigt.

 

§10

Die Mitgliederversammlung

1) Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Quatal statt.

2) Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n und wird ortsüblich durch Aushänge bekannt gemacht.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werde, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle müssen die Mitglieder nach Vorschrift  gemäß §10 Abs. 2 eingeladen werden.

4) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Versammlungen führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in, bei beider Verhinderung ein/e von dem/der Vorsitzenden bestimmte/r Sitzungsleiter/in.

5) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

6) Das Einbringen mündlicher Anträge bei Mitgliederversammlungen ist unter Punkt "Verschiedenes" zulässig.

 

§11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1) Die Wahl des Vorstandes

2) Die Wahl mindestens zweier Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.

3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung des letzten Jahres.

4) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

5) Festlegung des Schützenfesttermins.

6) Die Jahreshauptversammlung oder die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind im Zweifel für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung bestimmt sind.

7) Festlegung der Jahresbeiträge.

8) Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

9) Genehmigung der Geschäftsordnung.

 

§12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist nicht möglich.

2) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen sind.

3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Beschlussfassung erfolgt geheim, wenn mindestens ein Mitglied darauf besteht.

4) Bei der Wahl des Vorstandes oder weiterer Mitglieder in den Vorstand ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so ist der Rücktritt einer Person möglich. Sonst entscheidet das Los durch Ziehung des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin.

5) Über eine Änderung der Vereinssatzung beschliesst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

6) Eine Wahl in Abwesenheit bedarf der schriftlichen Willenerklärung.

 

§13

Schützenkönig

1) Schützenkönig kann nur ein ordentliches Mitglied des Schützenvereins Esperke sein.

2)Der Schützenkönig ist 1x jährlich auszuschiessen. Näheres klärt die Geschäftsordnung.

 

§14

Kassenprüfer

Ein/e Kassenprüfer/in wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheidet.

Sie haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung jährlich zu überprüfen.Näheres klärt die Geschäftsordnung.

 

§15

Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist in der Geschäftsordnung niederzulegen. Für Unkosten, die durch Nichteinlösen der Mitgliedsbeiträge bei Einzugsverfahren entstehen, haftet das Mitglied.

 

§16

Beurkundungen von Beschlüssen und Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem/der jeweiligen Sitzungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

§17

Vermögen

1) Die Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet.

2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins und der Körperschaft fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Bei Vereinsauflösung fällt das vorhandene Restvermögen einem Esperker/Warmeloher Verein zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und nach Möglichkeit im Interesse des Schiessports zu.

 

§18

Vereinsauflösung

1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen, oder falls die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

2) Die Mietgliederversammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.